Energieausweis

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 01.11.2020 in Kraft getreten.

Das Gebäudeenergiegesetz vereinheitlicht das Energiesparrecht für Gebäude. Es führt das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in einem Gesetz zusammen.

Energieausweise

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Die wichtigsten Fakten zum neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Die Pflicht, bei der Vermietung oder beim Verkauf eines Hauses einen Energieausweis vorzulegen sowie die entsprechenden Pflichtangaben in Immobilienanzeigen, gilt nun nicht nur für Vermieter und Verkäufer, sondern auch für Immobilienmakler.

Spätestens bei der Besichtigung muss der Energieausweis vorgelegt werden, bei Vertragsabschluss muss der Energieausweis im Original oder als Kopie übergeben werden.

Im Falle des Verkaufs eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen hat der Käufer nach Übergabe des Energieausweises ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis mit einer nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Peron ( z. B. Energieberater) zu führen, wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird.

Weiterhin können Energieausweise nach § 79 Abs. 1 Satz 2 GEG als Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis ausgestellt werden. Hiervon unabhängig können im Energieausweis sowohl der Energiebedarf als auch der Energieverbrauch angegeben werden.

Der Energieausweis hat nach § 79 Abs. 3 GEG weiterhin eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren. Wird allerdings ein neuer Energieausweis erforderlich, verliert er seine Gültigkeit. Dies ist nach § 80 Abs. 2 GEG stets dann der Fall, wenn bei einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne des § 48 GEG ausgeführt werden. Ein neuer Energieausweis wird also dann erforderlich, wenn bei beheizten oder gekühlten Räumen eines Gebäudes Außenbauteile im Sinne der Anlage 7 GEG erneuert, ersetzt, oder erstmalig eingebaut werden, soweit sie mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes betreffen. In diesem Fall ist ein Energiebedarfsausweis unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des geänderten Gebäudes auszustellen.

Der § 79 Abs. 4 GEG nimmt kleine Gebäude vom Anwendungsbereich aus. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 17 ist ein kleines Gebäude ein solches, das maximal 50 m² Nutzfläche hat.

Aussteller von Verbrauchsausweisen müssen bestehende Gebäude vor Ort oder anhand geeigneter Fotos bewerten, um passende Maßnahmen zur Modernisierung zu empfehlen. So soll die Qualität der Modernisierungsempfehlungen verbessert werden.

Die CO2-Emissionen müssen jetzt im Energieausweis aufgeführt werden.

Wenn Eigentümer Daten für den Energieausweis bereitstellen, sind sie für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich.

Energieausweis-Aussteller müssen die bereitgestellten Daten sorgfältig prüfen und dürfen diese nur verwenden, wenn kein Zweifel an der Richtigkeit besteht.

Der Stand der Sanierung muss detailliert angegeben werden, ebenso inspektionspflichtige Klimaanlagen mit dem Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion.

In § 112 GEG sind Übergangsvorschriften für Energieausweise festgelegt. Darin ist geregelt, dass für Energieausweise für Verkauf, Vermietung und Verpachtung die Vorschriften der Energieeinsparverordnung bis zum 1. Mai 2021 weiter anzuwenden sind. Danach werden die Energieausweise nach GEG ausgestellt.

In § 108 Bußgeldvorschriften, werden die Ordnungswidrigkeiten beschrieben. Je nach Fall, können diese mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro oder bis zehntausend Euro oder sogar bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

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